Internationales Scheidungsrecht
Am 21.06.2012 trat eine neue EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt). Die Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bezieht sich auf länderübergreifende Sachverhalte zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen für Ehescheidungen mit Auslandsbezug. Rom III wird von den Gerichten in einigen EU-Ländern, u.a. in Spanien als Grundlage genommen, um zu entscheiden, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet.
Die wichtigsten Änderungen der Rom III-Verordnung sind die folgenden:
- Um zu bestimmen, welches Recht bei internationalen Scheidungen angewendet wird, hat jetzt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten vor der Staatsangehörigkeit Vorrang.
- Rom III stärkt die Möglichkeit der Rechtswahl.
- Wenn keine Rechtswahl vorliegt, unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Rom III umfasst das materielle Scheidungsrecht wie z. B Scheidungsvoraussetzungen (erforderliche Trennungszeit, etc.), aber vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind von der neuen EU-Verordnung ausgeschlossen.
- Die Verordnung regelt, welches Recht im Scheidungsverfahren zur Anwendung kommt. Nicht geregelt wird, in welchem Staat die Scheidung stattfindet (sog. örtliche Zuständigkeit).