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Gründung spanische SL
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Zur Gründung einer spanischen S.L. sind folgende Schritte notwendig
Negativzertifikat: Namensabfrage: beim zentralen Handelsregister wird geprüft, ob die gewünschte Gesellschaftsbezeichnung nicht schon existiert und es müssen noch 2 andere Namensvorschläge gemacht werden. Das Register stellt ein Zertifikat aus, dass nach Ablauf von 3 Monaten beim Zentralregister aktualisiert werden muss, der gewünschte Name wird aber 15 Monate reserviert.
Eröffnung eines Bankkontos: es ist empfehlenswert, ein Bankkonto in Spanien auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft zu eröffnen.
Gründung durch Notarurkunde: es ist eine notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde erforderlich. Die Gründungsurkunde ermöglicht erst das eigentliche Tätigwerden der Gesellschaft. Die Gründungsurkunde enthält die Gesellschaftsstatuten, die sich auf folgendes beziehen:
• Bezeichnung der Gesellschaft- Gesellschaftszweck: muss genau definiert werden
• Sitz der S.L. ( muss in Spanien sein)
• Stammkapital: mindestens 3.006 €
• Gesellschafter und Geschäftsführung: die Struktur der Gesellschaft ist ähnlich wie in Deutschland.
Es gibt die Gesellschafterversammlung, die, wenn alle Gesellschafter Deutsche sind, auch in Deutschland stattfinden kann.
Die Gesellschaftsstruktur kann unterschiedlich gestaltet werden, es kann ein Alleingeschäftsführer oder auch mehrere allein- oder gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer benannt werden. Es kann aber auch eine Person Geschäftsführer sein und die anderen Teilhaber.
Bei grösseren Unternehmen gibt es auch die Möglichkeit der Bildung eines Vorstandes.
• Geschäftsnummer (C.I.F.): es wird eine provisorische Geschäftsnummer beantragt.
Einschreibung ins Handelsregister
Anmeldung beim spanischen Finanzamt
Legalisierung von Handelsbüchern beim Handelsregister
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Haftung
Die S.L. haftet mit dem Stammkapital. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht. Wenn es sich jedoch um Steuerschulden handelt, lässt sich in der spanischen Rechtsprechung eine vermehrte Tendenz zum Haftungsdurchgriff erkennen. Man unterscheidet zwischen gemeinschaftlicher und subsidiärer Haftung. Gemeinschaftliche Haftung bedeutet, dass sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer gleichrangig für Steuerschulden haften und subsidiäre Haftung, dass der Geschäftsführer nur haftet, wenn alle Zahlungsforderungen gegen die Gesellschaft ausgeschöpft sind.
Sonstiges
Die Gründung der Gesellschaft muss von einem spanischen Notar beurkundet werden. Man braucht für die Gründung nicht in Spanien anwesend sein, weil dafür eine Vollmacht ausreicht.
Die Beschlüsse werden nach dem Gesetz mit der Mehrheit gefasst. Es können aber aber auch eigene Regeln festgelegt werden. Der Stimmanteil wird von der Anzahl der Beteiligungen bestimmt.
Die Gründung einer spanischen Gmbh dauert ca. einen Monat.
Gründungskosten
Kosten für das Namenszertifikat beim zentralen Handelsregister in Madrid: ca. 20-30€
Stammkapital, dafür muss auf einer spanischen Bank ein Konto eröffnet werden, mindestens 3.006 €
Notarkosten: abhängig vom Stammkapital
Gründungssteuer: 1,50 % des Stammkapitals
Kosten für die Eintragung ins Handelsregister: ca. 200 €
Legalisierung von Handelsbüchern beim Handelsregister: ca. 50 bis 60 €
Anfallende Steuern
Mehrwertsteuer (IVA)
Einkommenssteuer für Angestellte und freie Mitarbeiter (IRPF)
Einbehalt für die Anmietung von Gewerberaum (Retención procedente del arrendamiento de inmuebles urbanos)
Gesellschaftssteuer (Impuesto sobre sociedades)
Ausschüttung von Dividenden
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Die S.L. haftet mit dem Stammkapital. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht. Wenn es sich jedoch um Steuerschulden handelt, lässt sich in der spanischen Rechtsprechung eine vermehrte Tendenz zum Haftungsdurchgriff erkennen.
Gesellschafter und Geschäftsführung: die Struktur der Gesellschaft ist ähnlich wie in Deutschland.