Testamentsgestaltung in Spanien

Testamentsgestaltung in Spanien

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Testamentsgestaltung in Spanien


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Für europäische Ausländer mit Immobilienbesitz in Spanien ist es empfehlenswert, ein öffentliches Testament vor einem spanischen Notar zu errichten.

Auf diese Weise kann die Erbfolge individuell gestaltet werden, wobei der etwaige gesetzliche Pflichtteil der jeweiligen Angehörigen zu beachten ist. Bei der Testamentsgestaltung sollte man sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Experte im spanischen als auch im deutschen Erbrecht ist.

Am 04.07.2012 trat die EU-Verordnung Nr. 650/2012 in Kraft, die Erbsachen regelt. Diese Verordnung sollte es den Bürgern ermöglichen, durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte auf das Recht eines Staates, dem sie angehören, beschränkt sein, damit sichergestellt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gewählten Recht besteht, und damit vermieden wird, dass ein Recht mit der Absicht gewählt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.

Eine Rechtswahl sollte ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine Rechtswahl könnte als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z. B. der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehört, genommen hat oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat.


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Bei vielen Notaren an der «Costa del Sol» gibt es die Möglichkeit, ein zweisprachiges (deutsch-spanisch oder englisch-spanisch) Testament beurkunden zu lassen.

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