Testament und Erben in Spanien

Testament und Erben in Spanien

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Testament und Erben in Spanien


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Im Falle des Todes eines Familienangehörigen mit Immobilienbesitz und Vermögen in Spanien, ist der erste Schritt, zu prüfen, ob ein Testament in Spanien oder Deutschland besteht.

In Spanien wird beim zentralen Testamentsregister ein Zertifikat zur Prüfung der Testamentserstellung beantragt.

Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft.

Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Wenn kein Testament in Spanien vorliegt, ist die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht in Deutschland erforderlich.

Bei Erblassern deutscher Nationalität ohne Wohnsitz im Inland ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg zu zuständig.Im Gegensatz zum deutschen Recht wird im spanischem Recht eine Erbannahme- und Teilungserklärung der Erben in notarieller Form verlangt.
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In Deutschland gibt das Nachlassgericht Auskunft darüber, ob der Erblasser ein Testament erstellt hat. Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen.

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