Internationales Scheidungsrecht

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Am 21.06.2012 trat eine neue EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt). Die Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bezieht sich auf länderübergreifende Sachverhalte zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen für Ehescheidungen mit Auslandsbezug. Rom III wird von den Gerichten in einigen EU-Ländern, u.a. in Spanien als Grundlage genommen, um zu entscheiden, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet.

Die wichtigsten Änderungen der Rom III-Verordnung sind die folgenden:

  • Um zu bestimmen, welches Recht bei internationalen Scheidungen angewendet wird, hat jetzt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten vor der Staatsangehörigkeit Vorrang.
  • Rom III stärkt die Möglichkeit der Rechtswahl.
  • Wenn keine Rechtswahl vorliegt, unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Rom III umfasst das materielle Scheidungsrecht wie z. B Scheidungsvoraussetzungen (erforderliche Trennungszeit, etc.), aber vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind von der neuen EU-Verordnung ausgeschlossen.
  • Die Verordnung regelt, welches Recht im Scheidungsverfahren zur Anwendung kommt. Nicht geregelt wird, in welchem Staat die Scheidung stattfindet (sog. örtliche Zuständigkeit).


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