Spanischer Arbeitsvertrag

Kundigung in Spanien

Am 13. Februar 2012 wurde eine Gesetzesreform des Arbeitsgesetzes verabschiedet, mit der Kündigungen vereinfacht und die Abfindungen bei Entlassungen reduziert wurden.

Arbeitsgesetz

In Spanien gibt es ein einheitliches Gesetz, das sogenannte “Statut der Arbeitnehmer” («Estatuto de los trabajadores“), das auf alle Arbeitsverträge angewendet wird. Am 13. Februar 2012 wurde eine Gesetzesreform des Arbeitsgesetzes verabschiedet, mit der Kündigungen vereinfacht und die Abfindungen bei Entlassungen reduziert wurden.

Für jede Branche gibt es einen speziellen Tarifvertrag («convenio colectivo»).

Arbeitsvertrag

Das spanische Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arbeitsverträgen, vor allem zwischen Verträgen, die auf unbestimmte und bestimmte Zeit geschlossen werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur aus einem spezifischen Grund abgeschlossen werden, d. h. in dem Vertrag muss die Leistung und der Tätigungsbereich genau definiert werden.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Die Schriftform ist nur für Teilzeitverträge, Saisonarbeitsverhältnisse und Verträge für mehr als vier Wochen erforderlich. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, wird automatisch ein Vollzeit-Festanstellungsvertrag mit entsprechender Vergütung angenommen, ausser wenn der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen kann.

Probezeit

Die Dauer der Probezeit wird vom jeweiligen Tarifvertrag und der Berufsgruppe bestimmt. Bei technischen und akademischen Berufen liegt die Probezeit bei sechs Monaten, bei Betrieben mit weniger als 25 Mitarbeitern bei drei Monaten und für die restlichen Arbeitnehmer sind es zwei Monate.

Arbeitszeiten und Überstunden

Es gilt maximal die 40-Stunden Woche; Überstunden dürfen nur bis zu 80 Stunden im Jahr geleistet werden. Die Überstunden werden entweder finanziell oder durch Freizeit vergütet.

Urlaub, gesetzliche Ruhepause, Heirat, Umzug und Mutterschaftsurlaub

Die Urlaubszeit kann frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart oder vom Tarifvertrag geregelt werden, darf aber nicht weniger als 30 Tage pro Jahr betragen, allerdings bezieht sich das auch auf Wochenende und Feiertage.

Als gesetzliche Ruhepause sind pro Woche 1,5 zusammenhängende Tage als Mindeststandard vorgeschrieben.Bei Heirat bekommt der Arbeitnehmer 15 Werktage Sonderurlaub, bei Umzug 2-3 Tage. Der Mutterschaftsurlaub beträgt in Spanien 16 Woche für die Mutter. Der Vater kann 15 Tage Vaterschaftsurlaub beanspruchen.

Kündigung

Kündigung von seiten des Arbeitnehmers: in diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist, die der Tarifvertrag vorschreibt, beachten. Wichtig: wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle kündigt, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kündigung von seiten des Arbeitgebers: man unterscheidet zwischen absoluten Kündigungsgründen, wie z.B.:

– ständige und ungerechtfertigte Fehlzeiten und permanentes Zuspätkommen

– Disziplinlosigkeit und Hinwegsetzen über die Vorgaben des Vorgesetzten

– physischer Angriff auf den Arbeitgeber oder die Kollgen

– Missbrauch der Stellung zur persönlichen Bereicherung

– ungerechtfertigtes Nachlassen in der Arbeitsleistung

– Drogenkonsum, die die Arbeitsleistung beeinträchtigt

und relativen Kündigungsgründen:

– höhere Gewalt

– Unmöglichkeit auf Seiten des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung

– Stillegung des Betriebs

– Massenentlassungen aus innerbetrieblichen Gründen

Abfindung (Finiquito)

Wenn ein absoluter Kündigungsgrund gegeben ist, muss keine Abfindung bezahlt werden.

Bei relativen Kündigungsgründen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung für 20 Werktage pro im Betrieb verbrachtem Arbeitsjahr zu vergüten.

Wenn von einem Gericht die Unrechtmässigkeit einer Kündigung festgestellt wird, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: entweder den Arbeitnehmer wieder einzustellen oder ihm eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung für 33 Werktage pro im Betrieb verbrachtem Arbeitsjahr, ab Februar 2012, dem Datum der Gesetzesreform und bis zu diesem Datum eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung für 45 Werktage pro im Betrieb verbrachtem Arbeitsjahr. Die Entschädigung beträgt maximal 42 Monatsgehälter (3,5 Jahresgehälter).

Die Mindestgebühr für eine Rechtsberatung beträgt 59 € inkl. MwSt.

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